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Die vollständige Heimsatzung als PDF 
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Satzung
des Studentenwohnheimes D
an der Universität des Saarlandes
In Kraft getreten am 4. Mai 1984
...
Geändert durch HVV-Beschluß vom 18. Mai 1995
...
Geändert durch HVV-Beschluß vom 25. Mai 2000
Geändert durch HVV-Beschluß vom 27. November 2003
...
Geändert durch HVV-Beschluss vom 15. Mai 2007
- §1
- Alle Heimbewohner haben gleiche Rechte und Pflichten.
- §2
- Die das Heimleben betreffenden Meinungsverschiedenheiten zwischen Heimbewohnern sollen diese zunächst selbst schlichten. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, ist der Flurrat, falls erforderlich ein Heimpräsident heranzuziehen. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten über Lärm und Unsauberkeit.
- §3
-
(1) Die Heimbewohner und ihre Gäste müssen Belästigungen und Störungen der Mitbewohner vermeiden.
(2) Lärm ist zu vermeiden. Das gilt insbesondere für die Nachtruhe. Alle Heimbewohner - und nicht nur die Flurräte - haben für Sauberkeit in den
Gemeinschaftsräumen zu sorgen. Die Heimbewohner, die Hygienemängel verursacht haben, sind dazu verpflichtet diese selbst zu beseitigen.
- §4
- Die Nachtruhe des Heimes liegt zwischen 22.00 Uhr und 8.00 Uhr. Diese gilt auch für die zum Heim gehörigen Grünflächen.
- §5
- Für Veranstaltungen wie Flurfeste, Examensfeiern u. ä. müssen die Gemeinschaftsräume benutzt werden.
- §6
- Die Hauptmieter verwirklichen die Heimselbstverwaltung unmittelbar durch die eigenen Heimorgane; diese sind
a) Heimvollversammlung, HVV
b) Heimpräsidium
c) Heimpräsidenten, HP
d) Flurräte, FR
e) Kassenwart, KW
f) Tutoren, TUT
- §7
- Die Heimversammlung ist das höchste Organ des Heimes. Sie ist für alle das Heim betreffenden Fragen zuständig. Insbesondere entscheidet die Heimversammlung in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sowie in Angelegenheiten, die die Heimbewohner in ihrer Gesamtheit betreffen. Des Weiteren wählt die Heimversammlung die Heimpräsidenten, die Tutoren und den Kassenwart.
- §8
- Die Heimversammlung ist mindestens einmal im Semester in der Vorlesungszeit durch die Heimpräsidenten einzuberufen. Sie darf nur von Dienstag bis Donnerstag mit Ausnahme von Feiertagen einberufen werden.
- §9
- Darüber hinaus können 40 Hauptmieter oder 4 Heimpräsidiumsmitglieder sowie der jeweils Betroffene gem. §40 (2) eine Heimversammlung einberufen.
- §10
- Eine Heimversammlung ist mindestens 72 Stunden vorher unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung anzukündigen. Sie wird von den Heimpräsidenten oder einem von der Heimversammlung gewählten Diskussionsleiter geleitet. Die Heimversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung und Anwesenheit von mindestens 25 Hauptmietern beschlussfähig. Es ist ein Protokoll zu führen, das spätestens 4 Tage danach veröffentlicht werden muss.
- §11
- Das Heimpräsidium setzt sich zusammen aus den beiden Heimpräsidenten, den Tutoren, dem Kassenwart und den 10 Flurräten, bzw. deren ernannten Vertretern als stimmberechtigten Mitgliedern. Als Vertreter kommen nur Hauptmieter in Betracht.
(1) Das Heimpräsidium sorgt für die Verwirklichung der Beschlüsse der Heimversammlung.
(2) Das Heimpräsidium unterstützt die Heimpräsidenten bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Auf Verlangen der Heimpräsidenten können bestimmte Aufgaben vom Heimpräsidium einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen werden.
(3) Streitigkeiten, an denen Heimbewohner beteiligt sind, sollen vom Heimpräsidium geschlichtet werden, sofern eine Klärung nach §2 erfolglos geblieben ist.
(4) Über die im Heimpräsidium gefassten Beschlüsse wird in der nächsten Heimversammlung Bericht erstattet.
- §12
- gestrichen (siehe §9)
- §13
-
(1) Die Heimpräsidiumssitzung wird von den Heimpräsidenten nach Bedarf, jedoch
mindestens einmal im Monat einberufen. Darüber hinaus können 3 Mitglieder des
Heimpräsidiums eine Sitzung einberufen. Die Einberufung hat durch einen öffentlichen
Aushang mindestens 24 Stunden vorher zu erfolgen.
(2) Das Heimpräsidium ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig.
(3) Das Heimpräsidium tagt öffentlich. Alle Heimbewohner haben Rederecht und
Antragsrecht. Bei Fragen, die einzelne Heimbewohner betreffen, kann das Heimpräsidium mit 2/3 Mehrheit die Öffentlichkeit ausschließen.
(4) Es ist ein Protokoll anzufertigen, das spätestens 4 Tage danach zu veröffentlichen ist.
- §14
- Es wird jeweils zum 1. 6. und 1. 12. ein Heimpräsident gewählt. Die Amtszeit beträgt ein Jahr.
- §15
- Die Heimpräsidenten vertreten die Interessen des Heimes nach innen und außen. Sie führen die laufenden Geschäfte des Heimes. Die Heimpräsidenten sind an die Beschlüsse der Heimversammlung und des Heimpräsidiums gebunden. Jeder Heimpräsident ist alleine zur Vertretung berechtigt. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den Heimpräsidenten entscheidet das Heimpräsidium mit einfacher Mehrheit.
- §16
- Jeder Heimpräsident hat bei Abwesenheit von mehr als 2 Tagen einen Vertreter, möglichst einen Flurrat, zu benennen. Die Vertretungsdauer darf 6 Wochen nicht überschreiten.
- §17
- gestrichen (siehe §26a)
- §18
- Die Amtszeit der Flurräte beträgt ein Semester. Sie beginnt am 1. 6. und 1. 12.
- §19
- Die Flurräte vertreten ihre Flure im Heimpräsidium. Sie müssen Heimbewohner oder deren Gäste, die gegen die Interessen der Flurgemeinschaft verstoßen, zum Unterlassen dieser Verstöße und zur Beseitigung von deren Folgen anhalten. Die Flurräte haben die ihnen von der Heimversammlung und vom Heimpräsidium übertragenen Aufgaben auszuführen.
- §20
- Der Flurrat hat bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen einen Vertreter zu benennen.
- §21
- Jeweils zum 1. 6. und 1. 12. wird ein Kassenwart gewählt. Die Amtszeit beträgt 6 Monate. Der Kassenwart erledigt unter der Aufsicht der Heimpräsidenten alle finanziellen Geschäfte des Heimes. Am Ende seiner Amtszeit hat der Kassenwart einen Kassenbericht zu erstatten.
- §22
- (1) Es werden zum 1. 12. und zum 1. 6. zwei Heimtutoren gewählt. Die Amtszeit beträgt ein
halbes Jahr. Diesen Tutoren obliegt die Organisation und Durchführung von geselligen,
kulturellen, allgemeinbildenden und sportlichen Veranstaltungen.
(2) Es wird zum 1. 12. ein Landestutor durch die Heimvollversammlung für die Wohnheime D und E vorgeschlagen, der durch die Universität bestellt wird. Die Amtszeit beginnt am 1. 1. und beträgt ein Jahr. Neben den Aufgaben der regulären Tutoren aus §22 (1) im Wohnheim D ist der Landestutor im Besonderen für die Betreuung der ausländischen Studierenden in den Wohnheimen D und E zuständig. Der vorgeschlagene Kandidat wird zum regulären dritten Tutor mit den Aufgaben aus §22 (1), wenn die Universität einen Landestutor aus dem Wohnheim E bestellt.
(3) Es werden zum 1. 12. und zum 1. 6. zwei Netztutoren gewählt. Die Amtszeit beträgt ein
halbes Jahr. Die Netztutoren sind für den Betrieb und die Wartung des Netzwerks des
Wohnheims zuständig. Sie sind den Heimbewohnern bei der Einrichtung ihres
Internetzugangs im Wohnheim behilflich und betreuen die vom Heimpräsidium betriebenen
Rechner. Technische Probleme, die das Netzwerk des Wohnheims betreffen, werden von
ihnen behoben. Private Probleme mit Hard- oder Software gehören nicht zu ihrem
Leistungsbereich.
(4) Es werden zum 1. 12. und zum 1. 6. zwei Zeitungstutoren gewählt, deren Amtszeit ein
halbes Jahr beträgt. Sie sind neben den Aufgaben im Heimpräsidium für die Bestellung und
Auslage von Zeitungen und Zeitschriften zuständig. Auch die Pflege und, wenn nötig,
Neuanschaffung der Pflanzen im Mittelbau gehört zu ihrem Tätigkeitsfeld.
(5) Es wird zum 1.12. und zum 1.6. ein Heimbartutor gewählt, dessen Amtszeit ein halbes
Jahr beträgt. Er ist neben den Aufgaben im Heimpräsidium für die Organisation der
wöchentlich geöffneten Bar, allgemein als Heimbar bezeichnet, zuständig. Dabei ist er
verantwortlich für die Durchführung der Beschlüsse der Heimpräsidiums-Sitzungen und der
Heimvollversammlung, die die Heimbar betreffen. Außerdem ist er für die Vermietung desHeimbarraumes zuständig. Er trägt die Verantwortung für die
Heimbarkasse. Über deren
Stand muss er dem Kassenwart wöchentlich Bericht erstatten. Außerdem ist er verpflichtet,
nach jeder Heimbar den erwirtschafteten Gewinn bei dem Kassenwart abzugeben.
- §23
- Bezüglich der Vergünstigungen (Mietfreiheit, Verlängerung des Wohnrechts) für die Ausübung eines Amtes in der Heimselbstverwaltung gelten die Richtlinien des Studentenwerkes.
- §24
- (1) Die Heimorgane werden in freier, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
(2) Wahlberechtigt sind alle in der Heimversammlung anwesenden Hauptmieter des Heimes.
(3) Briefwahl sowie Stimmübertragung sind unzulässig.
(4) Für alle Ämter der Heimselbstverwaltung ist die Wiederwahl zulässig.
(5) Wird während der Amtszeit ein Amt vakant, so erfolgt die Wahl nur für den Rest der Amtsperiode.
- §25
-
(1) Zur Wahl der Heimorgane wird eine Wählerliste angelegt. In die Wählerliste sind alle in
der Heimversammlung anwesenden Hauptmieter einzutragen. Die Wählerliste ist nach der
Kandidatenvorstellung und nochmaliger Aufforderung zur Eintragung geschlossen.
(2) Gleichzeitig mit der Eintragung erhält der Wahlberechtigte einen Stimmzettel. Diese
Stimmzettel beinhalten die Namen der Kandidaten, die Zimmernummer sowie das Amt, umwelches sich beworben wird. Die zu besetzenden Ämter werden in
folgender Reihenfolge
aufgeführt: 1. Zeitungstutoren, 2. Netztutoren, 3. Heimbartutor, 4. Landestutor, 5.
Heimtutoren, 6. Kassenwart 7. Heimpräsident. Die Aufführung der Kandidaten erfolgt nach
dem zeitlichen Eingang der Bewerbung.
(3) Für den Fall eines zweiten Wahlganges werden nochmals obige Stimmzettel nach Aufruf
laut der Wählerliste ausgeteilt. Zusätzlich werden die noch wählbaren Kandidaten auf der
Tafel angegeben.
(4) Für einen eventuellen dritten Wahlgang genügt die Namensnennung auf formlosen
Stimmzetteln. Absatz (3) gilt entsprechend.
(5) Die Auswertung erfolgt Wahlzettel für Wahlzettel und nicht nach Ämtern getrennt.
- §26
- (1) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.
(2) Wird diese Mehrheit im 1. Wahlgang nicht erreicht, so tritt Stichwahl unter den beiden Bewerbern ein, die im l. Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
(3) Steht nur ein Kandidat zur Wahl oder handelt es sich um den 2. Wahlgang, so ist der gewählt, wer die meisten abgegebenen Stimmen, mindestens aber ein Drittel der Stimmen erhalten hat.
(4) Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Bewerbern eine erneute Stichwahl statt.
(5) Erreicht ein Kandidat die erforderliche Mindestzahl von Stimmen nicht, so hat innerhalb von 14 Tagen eine neue Wahl stattzufinden.
- §26a
- Die Flurräte werden von den Hauptmietern jeden Flures aus deren Mitte in offener Wahl mit
Handzeichen oder, wenn erwünscht, geheimer Wahl auf formlosen Wahlzetteln gewählt. Bei
der Wahl muss ein Heimpräsident anwesend sein. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, kann die
Wahl - sofern keiner der Anwesenden widerspricht - per Akklamation erfolgen.
- §27
- (1) Heimpräsidenten, Kassenwart und Tutoren werden in der Heimversammlung entlastet.
(2) Flurräte sind in der Flurversammlung zu entlasten.
(3) Für die Entlastung ist die Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen ohne Enthaltungen erforderlich.
(4) Eine Entlastung der Flurräte kann - sofern nicht mindestens 10% der Anwesenden widersprechen - per Akklamation erfolgen.
(5) Eine Entlastung im Rahmen der Heimversammlung hat geheim zu erfolgen.
- §28
-
(1) Kandidaten für das Amt des Heimpräsidenten, des Kassenwarts und der Tutoren müssen
ihre Bewerbungen sowie ihr Programm mindestens 72 Stunden vor der Wahl bei den
Heimpräsidenten abgegeben haben, die sie dann aushängen. Später eingehende Bewerbungen
müssen von der Heimvollversammlung nachgenehmigt werden.
(2) Diese Bewerbungen sind den Bewohnern unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wahlleiter für die o. a. Ämter sind die beiden Heimpräsidenten.
(4) Wahlleiter für die Wahl der Flurräte ist einer der Heimpräsidenten.
- §29
- (1) Die Abwahl der Heimorgane ist zulässig.
(2) Zur Abwahl ist mehr als die Hälfte aller abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Nach einer Abwahl hat innerhalb von 14 Tagen eine neue Wahl stattzufinden.
(4) Für die Abwahl eines Flurrates müssen mindestens 7 Hauptmieter stimmen. Die Einberufung einer Flurversammlung kann von mindestens 6 Hauptmietern des Flures bei einem Heimpräsidenten beantragt werden. Den Heimpräsidenten obliegt die Durchführung der Flurversammlung.
- §30
- Jeder Amtsträger hat spätestens am 3. Tag nach Ablauf seiner Amtszeit dem Nachfolger die Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu übergeben.
- §31
-
(1) Für die Wahlanfechtung ist das Heimpräsidium zuständig. Einer Wahlanfechtung kann nur
mit mindestens 2/3 Mehrheit stattgegeben werden.
(2) Nach einer Entscheidung des Heimpräsidiums kann die Wahl bei der Kommission für Wohnheimfragen angefochten werden.
- §32
- Die Gemeinschaftsräume stehen grundsätzlich jedem Heimbewohner montags bis freitags von
8:00 bis 20:00 Uhr zu Lernzwecken zur Verfügung. Gegen Kaution kann für private Treffen
für einen Zeitraum von 24 Stunden ein Schlüssel zu dem Raum erhalten werden.
- §33
-
Die Benutzung des Heimbarraumes wird durch das Heimpräsidium geregelt.
- §34
-
Der Heimbarraum kann von jedem Hauptmieter gemietet werden. Die Regeln zur Vermietung
obliegen den Beschlüssen der HP-/HVV-Sitzungen. Bei jeder Benutzung des Heimbarraumes
ist dem Heimbartutor ein Verantwortlicher zu nennen. Bei Flurfesten ist dies im Zweifelsfalle
der Flurrat. Der Verantwortliche sorgt für die Reinigung des Heimbarraumes nach
Beendigung der Veranstaltung. Die Organisation der wöchentlich geöffneten Bar,
allgemeinhin als Heimbar bezeichnet, unterliegt den Beschlüssen der HP-/HVV-Sitzungen.
- §35
- Die Nutzung des Tischtennisraumes ist während der Nachtruhe nicht gestattet.
- §36
- Die im Zwischentrakt ausgelegten Zeitungen und Zeitschriften dürfen ohne die Genehmigung
der Zeitungstutoren nicht entfernt werden. Gleiches gilt für das Mobiliar.
- §37
- (1) Ausgaben bis zur Höhe von 250 können die Heimpräsidenten selbständig tätigen. Es
sollte jedoch die Zustimmung des Heimpräsidiums eingeholt werden Ist das aus Zeitgründen
nicht möglich, muss das Heimpräsidium spätestens auf der nächsten Sitzung von den
Ausgaben unterrichtet werden, um nötigenfalls Einspruch zu erheben.. Für größere Ausgaben
muss die Zustimmung der Heimversammlung eingeholt werden.
(1b)Dringende Maßnahmen, die zum Wohle der Heimgemeinschaft keinen Aufschub dulden,
dürfen die Heimpräsidenten auch ohne Beschluss der Heimversammlung oder des
Heimpräsidiums durchführen. In diesen Fällen ist das Heimpräsidium unverzüglich zu
unterrichten. Das Heimpräsidium kann die Maßnahmen bzw. deren Anordnung oder
Durchführung aufheben.
(2) Für den Verwendungszweck der Gelder sind die Heimpräsidenten der Heimversammlung verantwortlich.
- §38
- (1) Zum 1. 6. und 1. 12. hat eine Kassenprüfung mit dem Ziel der Entlastung des
Kassenwartes und der Heimpräsidenten stattzufinden.
(2) Das Heimpräsidium bestellt auf seiner letzten Heimpräsidiumssitzung zwei Kassenprüfer. Diese zwei Kassenprüfer dürfen nicht dem Heimpräsidium angehören. Sie haben innerhalb einer Woche vor der Heimversammlung die Kassenprüfung durchzuführen. Sie sind durch die Heimversammlung zu bestätigen. Im Falle einer Nichtbestätigung wählt die Heimversammlung zwei neue Kassenprüfer.
- §39
- (1) Ergeben sich im Verlauf der Heimversammlung Streitigkeiten über die Auslegung der
Satzung, so entscheidet die Heimversammlung nach Vorlage durch den Leiter mit relativer
Mehrheit.
(2) Entsprechendes gilt für Flurversammlungen.
(3) Im Verlauf von Heimpräsidiumssitzungen und sonstigen Fällen von Auslegungsstreitigkeiten entscheidet das Heimpräsidium mit relativer Mehrheit.
- §40
- (1) Bei groben Verstößen gegen die Heimsatzung, die ein Verbleiben im Heim unerträglich
machen, kann das Heimpräsidium mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens
aber mit 9 Stimmen beim Studentenwerk beantragen, eine fristlose Kündigung auszusprechen.
Bei dieser Entscheidung können frühere Verwarnungen berücksichtigt werden.
(2) Der Betreffende ist vor der Entscheidung zu hören. Er ist berechtigt, zu seiner Entlastung
einen Fürsprecher zu wählen.
- §41
- (1) Bei sonstigen Verstößen wird durch die beiden Heimpräsidenten eine heiminterne
schriftliche Verwarnung erteilt, die einen Hinweis auf §40 enthalten kann.
(2) Wiederholte Verwarnungen ziehen das Verfahren nach §40 nach sich.
- §42
- (1) Die Heimversammlung kann die vorstehenden Vorschriften mit 2/3 Mehrheit der
abgegebenen Stimmen, mindestens aber mit 50 Stimmen ändern.
(2) Satzungsänderungen können nur erfolgen, wenn der zu ändernde Teil sowie die vorgeschlagene Änderung zusammen mit der Tagesordnung zur Heimversammlung ausgehängt werden.
- §43
- Die vorstehende Heimsatzung ist Bestandteil des Mietvertrages und tritt am 4. 5. 1984 in
Kraft.